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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 10 / 2021


Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) Für den Rechtsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

1.Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2.Unsere Angebote sind freibleibend.
Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige technische Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen gelten nur dann als zugesichert, wenn durch uns eine solche ausdrücklichliche Zusicherung schriftlich erfolgte. Die Angbots und Auftragsbestätigungen sind nur in dem laut Angebot festgelegten Zeitraum gültig.Insbesondere sind Abweichungen hiervon möglich, sofern dies aus technischen Gründen sinnvoll und dem Besteller zumutbar ist. Über die gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsrechte hinaus sind Garantien für die Beschaffenheit von Sachen oder deren Haltbarkeit nicht vereinbart, es sei denn, dies wäre gesondert in Textform zugesagt oder vereinbart.
3.Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferung und Schriftform
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind mit diesem Vertrag schrftlich niederzulegen. Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4.Lieferzeit und Leistungsstörungen
Angegebene Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wären von uns in Textform verbindlich bestätigt. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Abnehmer gegen uns Schadenersatz- oder Rücktrittsrechte hat. In diesem Fall erlischt die Verpflichtung des Bestellers zur Kaufpreiszahlung. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.Preise
Unsere Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht, Porto und Versicherung, zuzüglich Mehrwertsteuer. Für alle Lieferungen gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise.
6.Zahlung und Zahlungsverzug
Rechnungen werden nur durch uns gestellt und sind ausschließlich an uns zu zahlen. Sie sind sofort nach Rechnungszugang fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir unbeschadet der Möglichkeit des Nachweises eines höheren Verzugschadens nach entsprechender Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,25 % Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die nicht rechtzeitige Zahlung einer Lieferung können wir zum Anlaß nehmen, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse zu erbringen. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Er kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen oder von uns anerkannten rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Eine aktuelle Feistellungsbescheinigung gemäss § 13b UStG Absatz 2 Nr.4 Ustg steht im download zur Verfügung.
7.Gefahrenübergang, Versand und Fracht
Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über. Versenden wir Ware vereinbarungsgemäß nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer und der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Mit der Gefahr gehen auch die Lasten der Sache auf den Besteller über, eventuelle Nutzungen stehen ihm zu.
8.Eigentumsvorbehalt
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Besteller, gleich aus welchen Rechtsgrund, zustehenden Forderungen unser Eigentum. Die Waren dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Von einer etwaigen Pfändung durch Dritte hat uns der Besteller sofort zu unterrichten und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe zu leisten.Die Be- und Verarbeitung derWare durch den Unternehmer erfolg t stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitetenGegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns unverzüglich schriftlicht mitteilt, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns dann die für die Geltungmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, dem Abnehmer des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an uns mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Der Besteller verliert sein Recht zum Besitz. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen und rückabzutreten, wenn und soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um 20 % übersteigt.
9.Gewährleistung
Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen, wenn die gelieferte oder hergestellte Sache bei Übergang der Gefahr nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist bzw. wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorrausgesetzte Verwendung eignet oder wenn es auch an einer vertraglich vorrausgesetzten Verwendung fehlt, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Besteller hat die Lieferung oder Leistung unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, sowie dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Lieferung oder Abnahme, Anzeige zu machen. Unterläßt der Besteller die Anzeige, so gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung oder Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.Diese Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für Montageanleitungen und Betriebskonstruktionen, soweit sie als verbindlicher Vertragsbestandteil vereinbart und von uns mitgeliefert wurden. Ansprüche wegen Sachmängel bestehen ferner nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, daß der gelieferte Gegenstand überbeansprucht oder sonst unsachgemäß behandelt worden ist, z.B. durch unsachgemäße Instandsetzungsversuche Anderer, unsachgemäße Wartung oder Pflege, Einbau von Fremdteilen, deren Verwendung nicht durch uns genehmigt wurde. Die Gewährleistung für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt grundsätzlich ein Jahr, für Verbraucher zwei Jahre nach Ablieferung der Sache; für Lieferungen und Leistungen bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Wir leisten zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgänigkeit des Vertrages(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktritt zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung oder Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verlangt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung oder Nachbesserung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie oder Rückgriff des Bestellers wegen Ansprüchen, die er gegenüber Verbrauchern erfüllen mußte (§ 478 BGB), können andere Gewährleistungen gelten, die von dieser Vereinbarung unberührt bleiben. Für eingebaute fachhandelsbezogene Elektroartikel gewähren wir die Garantie gemäss der einzelnen Hersteller. 
10.Haftung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei fahrlässiger Verletzung nur unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht . Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder aus Garantieübernahme für die Beschaffenheit. Weiter gelten Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
11.Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft - auch im Wechsel- und Scheckprozeß - ist ausschließlich Lüneburg, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Erfüllungsort oder Gerichtsstand begründet ist. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. 

 

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